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Satzung der Singoldschützen Großaitingen e. V. |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Singoldschützen Großaitingen e. V. und hat seinen Sitz in 86845 Großaitingen. Der Verein
ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt
dessen Satzung an.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche
Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch
seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn
und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Bei Jugendlichen und Kindern unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung
der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich
an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
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§ 4 a Jugendparagraph
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr
vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfeststellung und Sportbestimmungen.
Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht
gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr
Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über
die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen
oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet
das Schützenmeisteramt endgültig.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht
er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln
und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen
bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss.
Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das
betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden
nicht zurückgewährt.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins
Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der
Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes
sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, je
nach Bedarf bis zu 16 Stunden im Jahr Arbeitsleistungen zu vollbringen oder den vom Landratsamt jeweils anerkannten
Betrag zu bezahlen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen
die Rechte der ordentliche Mitglieder ohne deren Pflichten.
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§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung
jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
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§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
A. Das Schützenmeisteramt
B. Der Vereinsausschuss
C. Die Mitgliederversammlung.
zu A: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und
1 Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2.
Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu B: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf
sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf
neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern
der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses
ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an
Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern)
gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet
auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.
Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche
Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu C: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch
persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung,
einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt
sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr; b) des Kassierers
über die Jahresrechnung; c) der Rechnungsprüfer; d) des Sportwartes.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses und der
Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.
Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 114 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung
ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung
und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung
auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen
es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen
erstellt.
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§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu
dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großaitingen.
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